Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, an dem der Bewilligungsbescheid dem Bauherrn zugegangen ist.[1] Sind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung bewilligt worden, gilt die Wohnung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im Übrigen vom Zugang des Bewilligungsbescheids an. Die Bezugsfertigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Wohnungen soweit fertiggestellt sind, dass den Mietern der Bezug zugemutet werden kann.[2]

Bei Widerruf der Bewilligung gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.[3]

 
Hinweis

Umbau, Erweiterung

Beim Umbau von Zubehörräumen einer öffentlich geförderten Wohnung zu Wohnräumen oder Wohnungen gelten auch diese als öffentlich gefördert. Zubehörräume sind Räume, die – ohne Bestandteile der Wohnung zu sein – dem wirtschaftlichen Zweck der Haupträume zu dienen bestimmt sind. Zubehörräume sind beispielsweise: Keller, Waschküche, Dachboden, Trockenräume.

Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch weitere Wohnräume vergrößert, so gelten nach § 14 Abs. 2 WoBindG auch diese als öffentlich gefördert. Die vergrößerte Wohnung besitzt also insgesamt die Eigenschaft "öffentlich gefördert" und unterliegt damit den Bindungen (unabhängig ob mit oder ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle).[4]

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