(1) Soweit in den am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften für die Leitung und Durchführung der Sozialversicherung dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, den Industriegewerkschaften/Gewerkschaften, den Betriebsgewerkschaftsorganisationen und deren Organe, der Leitung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem bei ihr bestehenden Beirat und den Kurkommissionen für Sozialversicherung Rechte und Pflichten übertragen sind, gehen diese am 1. Juli 1990 auf die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik über.

 

(2) Soweit in den am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften der Abteilung Finanzen der Räte der Kreise Rechte und Pflichten für die Durchführung der Sozialversicherung, insbesondere des Beitragseinzuges, übertragen sind, gehen diese ab 1. Januar 1991 auf den zur Einzugsstelle bestimmten Versicherungsträger über.

 

(3) Soweit ein Einspruch bei einer Beschwerdekommission der Sozialversicherung bis zum 30. Juni 1990 nicht entschieden worden ist, ist darüber von der Widerspruchsstelle zu entscheiden.

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