(1) Die Unfallversicherung gewährt den Versicherten folgende Sachleistungen wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:

 

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie stationäre Behandlung in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen ohne zeitliche Begrenzung,

 

b)

Arzneimittel sowie Heil- und Hilfsmittel,

 

c)

prophylaktische Kuren sowie Heil- und Genesungskuren.

 

(2) 1Die Unfallversicherung gewährt auch Leistungen der Rehabilitation. 2Die Leistungen werden vorläufig im Umfang der im Haushalt der Unfallversicherung veranschlagten Mittel durch die Krankenversicherung erbracht. 3Die Unfallversicherung hat die Krankenversicherung frühzeitig zu unterrichten, soweit sie Leistungen der Rehabilitation nicht mehr durch die Krankenversicherung erbringen lassen will.

 

(3) Die Unfallversicherung hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

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