(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2010

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81 600 Euro und monatlich 6 800 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 – 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2010

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 55 800 Euro und monatlich 4 650 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 – 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.

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