(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 25 620 Euro und monatlich 2 135 Euro.

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