Form

Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung verlangt, bedarf der Schriftform.[1] Die Einlegung des Widerspruchs per Telefax oder per E-Mail ist nicht möglich.

Gründe des Widerspruchs

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben; auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter jedoch über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.[2] Ein Auskunftsanspruch wird dadurch nicht begründet.

Die Auskunftspflicht muss unverzüglich erfüllt werden. Eine Zeit von ca. 2 Wochen ist im Allgemeinen angemessen.

Widerspruchsfrist

 
Praxis-Tipp

Belehrungspflicht des Vermieters

Der Vermieter soll dem Mieter, wenn er den Mietvertrag kündigt, auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf Form und Frist desselben hinweisen.

Ist das geschehen, so muss der Widerspruch spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt sein. Hat der Vermieter diese Belehrung unterlassen, kann der Mieter den Widerspruch noch im Räumungsprozess, und zwar im ersten Termin des Rechtsstreits erheben.[3]

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