Die Sozialklausel gilt nicht für Mietverhältnisse über

  1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
  2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
  3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.[1]
  4. Das Widerspruchsrecht des Mieters gilt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  5. Hat der Mieter gekündigt, so ist ein Widerspruch ebenfalls ausgeschlossen.
  6. Die Sozialklausel gilt nicht, wenn das Mietverhältnis durch einen Mietaufhebungsvertrag beendet worden ist.
  7. Wird das Mietverhältnis durch Anfechtung des Vermieters beendet, so liegt ebenfalls keine Kündigung vor mit der Folge, dass § 574 BGB unanwendbar ist.
 
Hinweis

Werkwohnungen

Bei Werkwohnungen ist das Widerspruchsrecht des Mieters eingeschränkt.

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