Mit Erreichen der Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht mehr zugemutet werden. Dieser Fall ist auch bei dauerhaft erwerbsgeminderten Personen denkbar. Ist für diesen Personenkreis das Existenzminimum nicht gesichert, können sie ggf. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.[1]

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