Das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II umfasst wie beim Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II den pauschalierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Mehrbedarfe sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Leistungen bei Mehrbedarf gelten voll umfänglich die Regelungen für das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die gilt auch für die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Bestimmung des persönlichen Anspruchs werden daher die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in der Regel nach der Kopfzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geteilt.

Die Höhe des Regelbedarfs des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II entspricht grundsätzlich der Höhe des Regelbedarfs beim Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 23 SGB II ergänzt deshalb die Regelbedarfe nur für die zusätzlichen Fälle, die aufgrund ihres Lebensalters nur einen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben können.

Nur in Ausnahmefällen, in denen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) minderjährig ist, könnte der Regelbedarf des volljährigen nicht erwerbsfähigen Partners 502 EUR betragen.

Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1.1. eines Jahres angepasst.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge