Personen ab dem 65./67. Lebensjahr (mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) haben grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Sind sie aber Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, erfolgt die Zuweisung für Leistungen zum Lebensunterhalt in § 21 Satz 1 SGB XII zum SGB II. Dies gilt auch für Kinder ab dem 25. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.[1]

Die Altersgrenze erhöht sich entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr. Dadurch besteht ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zum jeweiligen möglichen Renteneintritt. Für Geburtsjahrgänge bis 1946 gilt noch das 65. Lebensjahr.

Ältere sind also nicht generell vom Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen, wer jedoch Rente wegen Alters bezieht, erfüllt nach § 7 Abs. 4 SGB II einen persönlichen Ausschlusstatbestand und müsste sich für evtl. aufstockende Ansprüche an das Sozialamt wenden. Dies gilt ebenso für den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Versorgungsbezüge von Beamten).

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