Um Zugang zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu haben, sind nicht erwerbsfähige Personen auf die Zuordnung zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angewiesen.[1] D. h. ein Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II muss mit einem Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Leben nicht erwerbsfähige Menschen alleine oder nur mit anderen nicht erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so besteht kein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II. Im Fall der Hilfebedürftigkeit kommt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Zuständig ist dann das Sozialamt.

Mit dieser Zuordnungsregel wird vermieden, dass innerhalb von Bedarfsgemeinschaften nicht 2 oder mehr Leistungsverfahren bei verschiedenen Trägern geführt werden müssen.

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