Leitsatz

Wird im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Bereich eingeengt, ist die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung entsprechend beschränkt. Wird hingegen der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag weit gezogen – mit der Folge, dass Versetzungen innerhalb dieses Bereichs jederzeit möglich sind –, ist auch die Sozialauswahl entsprechend weit vorzunehmen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind in die Sozialauswahl nur solche Arbeitsplätze einzubeziehen, auf die der Arbeitnehmer – ohne Änderungsvereinbarung – versetzt werden kann.

Eine Layouterin wurde in einem großen Verlagshaus mit zahlreichen Redaktionen entsprechend ihrem Arbeitsvertrag in der Redaktion einer bestimmten Zeitschrift beschäftigt. Als das Verlagshaus das Erscheinen dieser Zeitschrift einstellte und deshalb der Layouterin kündigte, verlangte diese eine Sozialauswahl unter Einbeziehung aller Layouter der anderen Redaktionen des Verlags. Dem ist das BAG nicht gefolgt:

Mangels Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Arbeitnehmern im Layout der anderen Redaktionen war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen. Wenngleich die soziale Auswahl grundsätzlich betriebsbezogen, d. h. ggf. auch abteilungsübergreifend durchzuführen ist, war die Beschäftigung der Klägerin auf den Einsatz in der im Arbeitsvertrag bezeichneten Redaktion beschränkt. An der Vergleichbarkeit i. S. des § 1 Abs. 3 KSchG (Sozialauswahl) fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Wenn die Klägerin auch imstande sein sollte, eine Tätigkeit im Layout einer anderen Redaktion nach einer kurzen Einarbeitungszeit auszuführen, wurde die von ihr geschuldete Arbeitsleistung durch den Arbeitsvertrag auf eine Tätigkeit in der dort genannten Redaktion eingeengt. Um die Klägerin in einer anderen Redaktion des Verlags einzusetzen, hätte es einer Vertragsänderung durch Änderungsvereinbarung oder -kündigung bedurft.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.02.2000, 2 AZR 142/99

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge