Leitsatz

Bei der Erstellung eines Exposees treffen einen Immobilienmakler bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber dem Käufer. In der Regel darf ein Makler jedoch auf die Angaben vertrauen, die ihm der Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte von einem Dritten eine Wohnung erworben. Dieser Erwerb wurde von dem beklagten Makler vermittelt. Der Kläger verlangte vom dem Beklagten Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem geschlossenen Maklervertrag. Denn in dem entsprechenden Exposee war eine Wohnfläche von insgesamt gut 92 qm aufgeführt, die ein Dachstudio von 35 qm beinhaltete. Diese Angaben hatte der Beklagte von dem Verkäufer der Immobilie übernommen. Tatsächlich lag für das Dachstudio jedoch keine Baugenehmigung vor. Nach Auffassung des BGH hat der Kläger dennoch gegenüber dem Makler keinen Schadensersatzanspruch aufgrund des fehlerhaften Exposees.

Grundsätzlich trifft einen Makler die Pflicht, den Auftraggeber über alle Umstände aufzuklären, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein könnten. Dabei darf er aber grundsätzlich Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, ungeprüft weiterleiten. Dies gilt nur für solche Informationen nicht, die nach dem für den Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen als ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Auf dieser Grundlage war der Makler vorliegend jedoch nicht verpflichtet, die Grundflächenberechnung bzw. die Existenz einer Baugenehmigung für das Dachstudio zu überprüfen. Denn es lagen für den Makler keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Verkäufers möglicherweise unrichtig waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 18.1.2007, III ZR 146/06.

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