Sorgfaltspflichten müssen nirgendwo niedergeschrieben sein. Sie finden sich aber häufig konkretisiert in einer Hausordnung wieder.

 
Praxis-Beispiel

Schutz vor Frostschäden

In der Hausordnung kann z. B. festgelegt werden, dass zum Schutz vor Frostschäden bestimmte Fenster geschlossen gehalten werden müssen.[1]

 
Achtung

Bei Abschließen der Haustür keine Fluchtwege abschneiden

Das Aufstellen von Schränken oder das Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern, Rollschuhen oder normalen Hausschuhen im Hausflur kann zum Schutz der anderen Wohnungseigentümern untersagt werden. Das Abschließen der Haustüre z. B. ab 22 Uhr kann nicht festgelegt werden. Eine entsprechende Regelung ist ermessensfehlerhaft und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil im Notfall die Fluchtmöglichkeiten der Hausbewohner eingeschränkt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Räum- und Streupflichten durch Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer können beschlussweise nicht zu Räum- und Streuarbeiten verpflichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält[3] und nicht die entsprechend belasteten Wohnungseigentümer alle zustimmen.[4]

Streichen der Fenster

Entsprechendes gilt für die Verpflichtung etwa zum regelmäßigen Streichen der Fenster.[5]

Reinigung des Treppenhauses

Die Wohnungseigentümer können auch nicht zur regelmäßigen Reinigung des Treppenhauses oder anderer gemeinschaftlicher Aufenthaltsräume verpflichtet werden. Jegliche Form der tätigen Mithilfe verstößt gegen das Belastungsverbot und bedarf insoweit einer entsprechenden Vereinbarung. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, müssen sämtliche belasteten Wohnungseigentümer zustimmen, ansonsten ist der Beschluss "schwebend unwirksam", wenn nicht sogar nichtig.[6]

[2] LG Frankfurt, Urteil v. 12.5.2015, 2-13 S 127/12.
[5] So bereits OLG Hamm, Beschluss v. 5.2.1980, 15 W 277/79, OLGZ 1980 S. 261.
[6] BGH, Urteil v. 10.10.2014, V ZR 315/15.

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