1 Allgemeines

 

Rz. 1

In allen Bundesländern gibt es Gesetze, die die Freistellung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendpflege im weiteren Sinne regeln. Da es hierzu eine Bundesgesetzgebung nicht gibt, ist es Sache der Bundesländer, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass sie i. d. R. die unbezahlte Freistellung (Ausnahme Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit vorsehen und dabei die Modalitäten der Antragstellung, die Antragsberechtigung und die persönlichen Voraussetzungen regeln. Die Sonderurlaubs- oder Freistellungsansprüche sind ausnahmslos nicht auf das Folgejahr übertragbar. Auf den Erholungsurlaub sind sie nicht anrechenbar.

2 Gesetze im Einzelnen

 

Rz. 2

Folgende Gesetze sind erlassen worden. Ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:

 
Baden-Württemberg
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg) v. 20.11.2007 (GBl. 2007, S. 530)
Dauer des Sonderurlaubs

10 Tage/ 3 Veranstaltungen

Azubis etc. 5 Kalendertage
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers 16 Jahre
Antragsberechtigung Seine Organisation
Frist, Form 1 Monat vorher, formlos
Ablehnungsgründe Dringende betriebliche Belange
Bezahlter Sonderurlaub Nein
 

Rz. 3

 
Bayern
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (Bayern) v. 14.4.1980 (BayRS 2162-3-K 1980, S. 180) in der Fassung v. 27.3.2017
Dauer des Sonderurlaubs 3-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit/12 Veranstaltungen
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers 16 Jahre
Antragsberechtigung Verschiedene Verbände, öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
Frist, Form 4 Wochen vorher, Textform
Ablehnungsgründe Dringende betriebliche Gründe, Ablehnung in Textform zu begründen, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme
Bezahlter Sonderurlaub Nein
 

Rz. 4

 
Berlin
§ 10 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Berlin) v. 9.5.1995 (GVBl. 1195, S. 300) in der Fassung v. 27.8.2021
Dauer des Sonderurlaubs 12 Arbeitstage/3 Veranstaltungen
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers Keine Angabe, aber Befähigung nachgewiesen
Antragsberechtigung Arbeitnehmer
Frist, Form Keine Angabe
Ablehnungsgründe Insgesamt Sollvorschrift, daher nachvollziehbare betriebliche Gründe
Bezahlter Sonderurlaub Nein
 

Rz. 5

 
Brandenburg
§ 22 Erstes Gesetz zur Ausführung des 8. Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Brandenburg) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.7.2007 in der Fassung v. 16.12.2022 (GVBl. 2019, S. 5)
Dauer des Sonderurlaubs 10 Arbeitstage
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers Keine Angabe
Antragsberechtigung Verschiedene Verbände, Anerkennung nach § 75 SGB VIII
Frist, Form 6 Wochen vorher, sonst erleichterte Ablehnung möglich
Ablehnungsgründe Dringende betriebliche Erfordernisse
Bezahlter Sonderurlaub Nein
 

Rz. 6

 
Bremen
§ 32 Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz v. 22.12.1998 (GBl. 1998, S. 351) in der Fassung v. 20.10.2020 (Brem. GBl. 2020, S. 1172)
Dauer des Sonderurlaubs 12 Tage/3 Veranstaltungen
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers Keine Angabe
Antragsberechtigung Träger der Jugendhilfe
Frist, Form 20 Tage vorher, schriftlich mit Unterlagen
Ablehnungsgründe Unabweisbares betriebliches Interesse
Bezahlter Sonderurlaub Nein, aber wenn Arbeitgeber freiwillig zahlt, dann Erstattungsanspruch für SV-Beiträge gegenüber Land
 

Rz. 7

 
Hamburg
Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter (Hamburg) v. 28.6.1955 (GVBl. 1955, S. 241)
Dauer des Sonderurlaubs 12 Tage/3 Veranstaltungen
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers Keine Angabe; Jugendgruppenleiterausweis
Antragsberechtigung Ehrenamtlicher Helfer
Frist, Form 4 Wochen vorher, formlos
Ablehnungsgründe Zwingendes betriebliches Interesse
Bezahlter Sonderurlaub Nein
 

Rz. 8

 
Hessen
§ 42 ff. Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch v. 18.12.2006 (GVBl. 2006, S. 698) in der Fassung v. 9.12.2022 (GVBl. S. 759) – tritt Ende 2025 außer Kraft
Dauer des Sonderurlaubs 12 Tage/max. 24 halbtägige Veranstaltungen
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers 16 Jahre
Antragsberechtigung Verbände der Jugendpflege
Frist, Form 6 Tage vorher, formlos
Ablehnungsgründe Dringende betriebliche Erfordernisse
Bezahlter Sonderurlaub Ja, aber der private Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch mit Ausnahme der SV-Beiträge
 

Rz. 9

 
Mecklenburg-Vorpommern
§ 8 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern) v. 7.7.1997 (GVOBl. 1997, S. 287) in der Fassung v. 19.12.2005 (GVBl. I 2005, S. 640, 644)
Dauer des Sonderurlaubs 5 Werktage
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers 16 Jahre
Antragsberechtigung Ehrenamtlicher Helfer mit Bescheinigung des Trägers
Frist, Form 6 Wochen vorher, schriftlich
Ablehnungsgründe Dringende betriebliche Gründe, Ablehnung spätestens 2 Wochen vor Maßnahme; schriftlich zu begründen
Bezahlter Sonderurlaub Ja, aber Ausgleich der Aufwendungen durch das Land vorbehaltlich der Haushaltsmittel
 

Rz. 10

 
Niedersachsen
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports (Niedersachsen)...

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