Neben der Fälligkeit der Ansprüche ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 56 SGB I, dass es sich um laufende Geldleistungen handelt. Laufende Geldleistungen sind solche Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen. Allerdings gehen nur die "laufenden" Geldleistungen auf den Sonderrechtsnachfolger über. Die übrigen Geldleistungen werden nach der Vorschrift des § 58 SGB I vererbt. Laufende Geldleistungen sind insbesondere Renten, laufende Zahlungen der Sozialhilfe oder das Pflegegeld der Pflegeversicherung.

Das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung wird beispielsweise bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstirbt. Das anteilige Pflegegeld für den Teil des Monats nach dem Tod des Pflegebedürftigen geht somit an den Sonderrechtsnachfolger über.[1]

Keine laufende Geldleistung ist hingegen der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Ein solcher richtet sich auf eine einmalige Geldleistung.[2]

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