Die Vorschrift des § 56 SGB I sieht vor, dass die Sonderrechtsnachfolge nur in den Fällen eintritt, in denen es sich um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen handelt. Alle übrigen fälligen Geldleistungen werden hingegen im Rahmen der Vorschrift des § 58 SGB I vererbt. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen werden hingegen weder vererbt, noch im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge "weitergegeben". Bei diesen Leistungen gilt § 59 Satz 1 SGB I: "Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten". Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen hingegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.[1] Hintergrund dieser Regelung ist, dass Sozialleistungsansprüche dem Berechtigten selbst zugutekommen sollen. Ein Verfahren erst nach dessen Tod einzuleiten, widerspräche daher diesen Grundsätzen. Im Übrigen würden mit einer solchen Möglichkeit dem Sonderrechtsnachfolger mehr Rechte eingeräumt, als der Berechtigte vor seinem Tod ausüben konnte oder wollte.

Voraussetzung für die Sonderrechtsnachfolge ist also zunächst die Fälligkeit der Ansprüche. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.[2] Ein Anspruch entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. So entsteht beispielsweise ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, allerdings erst, nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, da der Anspruch bis dahin aufgrund gesetzlicher Vorschrift ruht.

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