Als Sonderrechtsnachfolger kommen die in der Vorschrift genannten Personen nacheinander in Betracht. Der Begriff des Ehegatten bzw. der Eheschließung ist in § 1310 BGB definiert. Bei Lebenspartnern handelt es sich um solche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG leben. Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) vom 20.7.2017 können Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen zu Ehen umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner dies wünschen. Das bedeutet, dass nun auch gleichgeschlechtliche Ehen und so auch Ehegatten aus gleichgeschlechtlichen Ehen entsprechend der Vorschrift des § 56 Abs. 1 SGB I vorrangig leistungsberechtigt sind.

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