Für den Fall, dass die Gemeinschaftsordnung eine allgemeine Öffnungsklausel enthält, führt eine entsprechende Verpflichtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Beschlusses bis der Sondernutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilt.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltung des Gartenteils

Zugunsten einer Wohnungseigentümerin ist an einem bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Gartens ein Sondernutzungsrecht begründet. Nachträglich beschließen die Wohnungseigentümer auf Grundlage einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel, dass die Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung nebst Gartenpflege, der sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümerin obliegen soll. Die sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümerin stimmt diesem Beschluss nicht zu und erhebt Anfechtungsklage.

Da mit diesem Beschluss dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer neue Pflichten auferlegt werden, die sich weder aus dem Gesetz noch der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergeben, ist er so lange schwebend unwirksam, bis er seine Zustimmung zu diesem Beschluss erteilt.[1] Zustimmungserteilung wie auch Zustimmungsverweigerung sind insoweit an keinerlei Fristen gebunden. Insoweit sollte der Verwalter wie oben in Kap. 2.1.3.1 zur Begründung von Sondernutzungsrechten aufgrund allgemeiner Öffnungsklausel dargestellt, vorgehen.

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