Ob sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern Erhaltungspflichten auferlegt werden oder ob insoweit lediglich eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung geregelt werden soll, bedarf der umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die dem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Bei Übertragung der Erhaltungspflicht selbst obliegt dem jeweils sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Wie aufgezeigt, ändert die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zwar zunächst nichts an der Haftung der Gemeinschaft, im Innenverhältnis besteht jedoch zweifelsohne die Möglichkeit, den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer in Regress zu nehmen.

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