Wird dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht die Pflicht zur Erhaltung auferlegt, dürfte es jedenfalls im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, ihn zumindest mit den entsprechenden Kosten zu belasten.

 

Musterklausel: Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten

"Die Wohnungseigentümer sind sich darüber einig, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers der in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan mit der Nr. 5 bezeichneten Wohnung das alleinige Gebrauchs- und Nutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit der Bezeichnung "Kfz 12" bezeichneten Kraftfahrzeugstellplatz in Form eines Sondernutzungsrechts eingeräumt wird. Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung- und Instandsetzung dieses Kfz-Stellplatzes, werden dem jeweiligen Eigentümer der in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan mit der Nr. 5 bezeichneten Wohnung auferlegt. Die Entscheidung über die Erhaltung dieses Stellplatzes obliegt den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit."

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