Sondernutzungsrechte können grundsätzlich nicht durch (Mehrheits-)Beschluss begründet werden. Mangels Beschlusskompetenz wäre ein entsprechender Beschluss nichtig.[1]

Hatten die Wohnungseigentümer zugunsten eines Wohnungseigentümers die Begründung eines Sondernutzungsrechts beschlossen, kann sich jeder Wohnungseigentümer zeitlich unbegrenzt auf die Nichtigkeit des Beschlusses berufen. Vertrauensschutzgrundsätze greifen nicht, Fragen der Verjährung oder Verwirkung stellen sich nicht.

[1] BGH, Urteil v. 8.4.2016, V ZR 191/15; BGH, Beschluss v. 20.9.2000, V ZB 58/99; LG Berlin, Beschluss v. 22.2.2019, 85 S 15/18; zur möglichen Ausnahme aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel siehe Ziff. 3.3.

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