Leitsatz

Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach die zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteile den jeweiligen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich Instandhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht wie Sondereigentum zu behandeln seien, statuiert weder eine Instandsetzungsverpflichtung noch eine Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers, dem ein mit dem übrigen Gebäude fest verbundener Wintergarten als Sondereigentum zugeordnet ist, wenn die Teile, um deren Reparatur es geht (hier: Glasbereich des Daches und Aluminiumteile), wegen § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums werden konnten.

 

Fakten:

Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der Bestimmungen der Teilungserklärung gehörte vorliegend die Sanierung des Daches wie auch der defekten Aluminiumteile des Wintergartens, zu den Aufgaben der Gemeinschaft, da es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum handelt. Auch die grundsätzliche Sondereigentumsfähigkeit des Wintergartens ändert nichts daran, dass Dach und Umfassungsmauern ausschließlich Gemeinschaftseigentum darstellen. Insoweit ist wie bei Balkonen eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG obliegt es damit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die erforderlichen Kosten für die Sanierung des Daches und der Aluminiumträger des Wintergartens zu übernehmen, da es sich bei diesen Teilen gemäß § 5 Abs. 2 WEG um Gemeinschaftseigentum handelt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2004, I-3 Wx 274/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung.

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