Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt, auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfasst nicht das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants an auf den Gehwegflächen aufgestellten Tischen zu bewirten.

 

Fakten:

Nach der vorliegenden Gemeinschaftsordnung ist es zulässig, in dem streitgegenständlichen Teileigentum ein Restaurant zu betreiben. Darüber hinaus wurde dem Teileigentümer wirksam ein Sondernutzungsrecht an den gesamten vor dem Restaurant befindlichen Gehwegflächen eingeräumt. Der Teileigentümer sollte weiterhin dazu berechtigt sein, auf diesen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen. Tatsächlich dehnte er die Bewirtung seines Restaurants auch auf diese Gehwegflächen aus, indem er Tische mit Stühlen auf den Flächen aufstellte. Dies bemängelte die vorliegende Entscheidung. Der Begriff "Verkaufseinrichtungen" umfasst nämlich nicht auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen. Eine Verkaufseinrichtung bringt typischerweise nur ein kurzfristiges Verweilen mit sich. Wird demgegenüber jemand an einem Tisch mit Speisen und Getränken bewirtet, bewirkt dies ein längerfristiges Verweilen. Von der Intensität der Nutzung und Beeinträchtigung her gesehen sind somit eine Verkaufseinrichtung und das Aufstellen von Tischen und Stühlen nicht vergleichbar. Gerade im Hinblick auf den Fußgängerverkehr stört das Aufstellen von Tischen und Stühlen typischerweise erheblich mehr als eine bloße Verkaufseinrichtung wie z. B. einer Eistheke.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2005, 2Z BR 239/04

Fazit:

Die Begründung der Entscheidung ist nachvollziehbar. Der Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft gegen den Teileigentümer war erfolgreich.

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