Leitsatz

Der ein Sondernutzungsrecht einräumende, wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtige Beschluss der Wohnungseigentümer begründet gegenüber einem Unterlassungsanspruch keinen Vertrauensschutz für die Zeit nach der Entscheidung des BGH zur Frage der Nichtigkeit vereinbarungsersetzender Beschlüsse, auch wenn er bereits 1997 gefasst worden ist und das "Sondernutzungsrecht" in einen Mietvertrag einbezogen wurde.

 

Fakten:

Bekanntermaßen hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 beschlossen, dass vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse nichtig sind. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Beschlüsse, die Bestimmungen in der Teilungserklärung auf Dauer abändern, insbesondere für die Einräumung von Sondernutzungsrechten zugunsten eines Wohnungseigentümers. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass auch sämtliche vereinbarungs- oder gesetzesändernden Beschlüsse, die vor der Entscheidung des BGH am 20.9.2000 gefasst wurden, ebenfalls rückwirkend nichtig sind. Nur ganz ausnahmsweise dann, wenn rechtlich besonders schützenswerte Interessen aufgrund der Beschlussfassung entstanden sind, ist eine Ausnahme von dem Nichtigkeitsgrundsatz zu machen. Derartige Ausnahmen sind in der Praxis jedoch äußerst selten und in keinem Fall für die nichtige Begründung von Sondernutzungsrechten zu machen. Denn bereits im Vorfeld der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2000 war es umstritten, ob denn Sondernutzungsrechte durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2004, I-3 Wx 85/04

Fazit:

An diesen Grundsätzen ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sondernutzungsrecht "vermietet" ist.

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