Leitsatz

Sondernutzungsfläche (hier: an einem Kfz-Abstellplatz) kann nicht einseitig geändert werden

 

Normenkette

§§ 13, 15, 22 Abs. 1 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Der Sondernutzungsberechtigte an einem Kfz-Abstellplatz kann nicht ohne Zustimmung aller übrigen Eigentümer seine Nutzungsberechtigung auf eine andere Fläche beziehen.
  2. Allein eine 5-jährige unbeanstandete Stellplatznutzung, welche selbst weitgehend nicht als störend auffallen musste, rechtfertigt nicht die Annahme der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2003, 2 Wx 121/00Hans. OLG Hamburg v. 31.1.2003, 2 Wx 121/00, ZMR 2003, 442

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