Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen zu tragen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung enthält eine andere Regelung. Keineswegs bedeutet dies aber, dass der Sondereigentümer für alle nicht ausschließlich dem Sondereigentum zugeordneten Gebäudeteile von der alleinigen Kostentragung befreit ist. Hier ist auf die jeweilige Regelung zu achten. Daneben haben die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG grundsätzlich die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Kostenverteilung einzelner Kosten oder einzelner Arten von Kosten abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Freilich muss der entsprechende Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, was aber bereits dann der Fall ist, wenn der abweichende Maßstab nicht gegen das Willkürverbot verstößt.

 

Checkliste: Abgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum

 

Abgrenzung SE/GE

Zwingendes Gemeinschaftseigentum (Grundstück, Bestandteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind) bleibt Gemeinschaftseigentum, selbst wenn es in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zum Sondereigentum bestimmt wurde.
Auslegungskriterium für das Gemeinschaftseigentum sind Umstände, die das Gesamterscheinungsbild prägen oder verändern, die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen oder die Ermittlung und Verteilung der Kosten davon abhängt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge