Hinsichtlich der Erhaltung gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie bei Nutzung und Gebrauch. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

 
Hinweis

Pflicht zur Erhaltung des Sondereigentums

Er muss also für die Erhaltung seines Sondereigentums selbst Sorge tragen und die dadurch entstehenden Kosten übernehmen. Verletzt er diese Verpflichtung, haben die anderen Eigentümer bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Pflichtverletzung in dem Sondereigentum eines anderen Eigentümers oder im gemeinschaftlichen Eigentum ergibt.

Umgekehrt obliegt die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Durch Vereinbarung kann aber geregelt werden, dass Erhaltungsmaßnahmen bezüglich einzelner Bereiche des Gemeinschaftseigentums vom jeweiligen Wohnungseigentümer durchzuführen sind. Häufiger Fall sind insoweit Regelungen in der Gemeinschaftsordnung bezüglich der im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit befindlichen Außenfenster und der Wohnungseingangstür.

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