Sondereigentum an noch nicht fertiggestellten Bauten

Liegt ein behördlich bestätigter oder wenigstens vorläufiger Aufteilungsplan vor, kann zwar Wohnungseigentum begründet werden, bezüglich des Sondereigentums zunächst jedoch nur eine Anwartschaft, aus der mit Veräußerung des Sondereigentums durch den teilenden Eigentümer ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht,[1] das mit Errichtung des Gebäudes zum Vollrecht erstarkt. Das Sondereigentum entsteht dabei schrittweise mit der Errichtung der einzelnen Raumeinheiten, nicht erst mit der Fertigstellung der gesamten Wohnanlage.

[2]

Abweichungen zwischen Aufteilungsplan und Bauausführung

Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Dies gilt auch bei lediglich geringfügigen Abweichungen zwischen Aufteilungsplan und Bauausführung. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.[3]

 
Hinweis

Widersprüchliche Zuordnung

Ist der schriftliche Teil der Teilungserklärung bezüglich der Zuordnung einzelner Räume zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum widersprüchlich, so entsteht an diesen Räumen kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum. Insbesondere besteht kein Vorrang eines der sich widersprechenden Erklärungsinhalte.[4]

Als Abgrenzungskriterien sind weiter zu berücksichtigen:

Für Gemeinschaftseigentum spricht,

  • wenn durch die Maßnahme das äußere Gesamterscheinungsbild der Anlage verändert bzw. geprägt wird (z. B. Fassade, Bäume);
  • wenn die Geräuschverhältnisse (z. B. durch einen Brunnen) verändert werden;
  • wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums (z. B. Heizungsanlage) gewährleistet wird;
  • wenn die Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen Kosten davon abhängt und damit eine ordnungsgemäße Verwaltung ermöglicht wird (Heizkostenverteiler).
 

Einzeldarstellung

Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
nichttragende Innenwände tragende Wände
Zwischenwände konstruktive Teile von Decken und Böden
Verputz  
Verkleidung von Wänden und Decken  
Innenanstrich  
Fußbodenbelag darunterliegende Trittschalldämmung
  Wärme- und Schallisolierung dienender Estrich[5]
Innentüren Wohnungseingangstür
Einbauschränke  
Öfen  
  Versorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Heizung, Gas) bis zur Absperrvorrichtung im Bereich des Sondereigentums
Heizkörper, der ausschließlich der Versorgung der Einheit dient, in der er sich befindet

Rauchwarnmelder, soweit aufgrund eines Beschlusses angebracht

Sofern Heizkörper dergestalt in ein Gesamtsystem integriert sind, dass deren Ausbau zu einer Unterbrechung oder Funktionsbeeinträchtigung des betreffenden Gesamtkreislaufs führt, kann von einer Sondereigentumsfähigkeit nicht ausgegangen werden
Gegensprechanlage im Sondereigentum Haussprechanlage
Wohnungsalarmanlage[6]  

Innenrahmen und Innenscheiben bei echten Doppelfenstern mit trennbarem Rahmen

Sondereigentum

Rollladengurt und Gurtscheibe[7]
Fenster, Fensterläden, Außenjalousien
oberer Plattenbelag des Balkons konstruktive Teile des Balkons
Innenanstrich der Balkonbrüstung Estrich mit Isolierungsfunktion für den Balkon
  Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung/Wärmedämmung
  Balkonbrüstung
  Seitenwände
  Außenwände, Außenfassaden, Außenfenster inkl. Innenseiten
  Schaufenster/sonstige Fenster
  Isolierglasfenster
Wohnung mit allen Nebenräumen  
lt. Teilungserklärung zugewiesene Keller- und Bodenräume  
  Treppenhäuser
  Eingangshalle
  Zentralheizungsanlagen
  Fahrradkeller
  Fahrstuhl, Gemeinschaftsaufzug
Pkw-Abstellplatz mit dauerhaften Markierungen  
Einzelgaragen  
  Räume mit Versorgungseinrichtungen
  Heizungsräume, Tankräume, Fahrradkeller
 

Heizungsanlagen

Zugänge zu Heizungsanlagen[8]
  Fußbodenheizung[9]
  Markisen[10]
  Rollläden
  Heizkörperventile
 

Heizkostenverteiler[11]

Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern[12]
  Verbrauchszähler[13]
  Briefkastenanlage[14]
Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird[15] Doppelstockgarage/Hebebühne.[16] Dient diese auch anderen Doppelstockgaragen, steht sie zwingend im Gemeinschaftseigentum.
Innenhof als Bestandteil einer Sondereigentumseinheit, soweit lediglich durch diese Sondereigentumseinheit zugänglich und rundum von Gebäudemauern umgrenzt.[17]  

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