(1) 1Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein

 

1.

bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten” oder „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit”,

 

2.

bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1.

3An Stelle der Worte "unter Berufung" können die Worte "ich berufe" verwendet werden.

 

(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

 

(3) 1Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten. 2Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.

 

(4) 1Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. 2An die Stelle der Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.

 

(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

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