Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Lohnpfändung) wurde vom Rechtspfleger abgelehnt. Antragsteller erhebt sofortige Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung.

Grundsätze

Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in Forderungen oder Rechte des Schuldners ist dafür ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des zuständigen Vollstreckungsgerichts erforderlich.

Wird vom Rechtspfleger der Erlass des Beschlusses vollständig oder teilweise abgelehnt, kann der Gläubiger binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnungsentscheidung beim Vollstreckungsgericht sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO, §§ 567 ff. ZPO einlegen.

Die sofortige Beschwerde kann nach § 569 Abs. 1 ZPO sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Beschwerdegericht (Landgericht) eingelegt werden. Dem Rechtspfleger beim Amtsgericht steht nach § 572 Abs. 1 ZPO ein Abhilferecht nach vorheriger Anhörung des Beschwerdegegners zu. Anderenfalls muss er die Beschwerde unverzüglich beim Beschwerdegericht vorlegen.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Sofortige Beschwerde bei Ablehnung des Antrags auf Erlass eines PfÜ

An das

Amtsgericht …

- Vollstreckungsgericht -

per beA

Datum:

Geschäftszeichen: …

In der Zwangsvollstreckungssache

… ./. …

lege ich namens und in Vollmacht des Gläubigers/der Gläubigerin gegen den vom Rechtspfleger des dortigen Gerichts am … erlassenen, mir am … zugegangenen Abweisungsbeschluss

sofortige Beschwerde

ein mit dem Antrag,

die Pfändung und Überweisung der im Antrag des Gläubigers vom … genannten, dem Schuldner gegen … (Drittschuldner) zustehenden Forderungen auszusprechen.

Begründung:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig.

Es ist nicht richtig, dass der Anspruch des Schuldners/der Schuldnerin auf …, deren Pfändung ich beantragt habe, für den Gläubiger/die Gläubigerin unpfändbar ist.

(elektronisch signiert)
............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
 
 

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