Rz. 10

Im Normalfall wird ein slowenischer Notar die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem slowenischen Recht beurteilen und bestätigen (außer bei einer Ein-Mann-Gesellschaft und der d.o.o., deren Gründungsakt auf einem vorgeschriebenen Formular gefasst und beim VEM Punkt eingereicht wird, siehe Rdn 53). Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlich in Slowenien erscheinen oder einem Bevollmächtigten eine notarielle Vollmacht erteilen. Eine ausländische notarielle Niederschrift des Gesellschaftervertrags mit entsprechender gerichtlicher Übersetzung ist aber auch nicht ausgeschlossen und daher erlaubt; dies unter der Voraussetzung, dass die Niederschrift dem Gerichtsregister in einer von einem vereidigten Dolmetscher angefertigten Übersetzung vorgelegt wird. Verschiedene Unterlagen (z.B. Erklärung gemäß Art. 255. ZGD-1, Erklärung über den ständigen Wohnsitz) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterzeichnen.

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