Rz. 4

Der Gesellschaftsvertrag einer d.o.o. wird in Form einer notariellen Niederschrift oder auf einem vorgeschriebenen Formular (beim VEM Punkt oder Online auf dem e-VEM-Portal, wenn es sich um einfache Gesellschaften handelt, siehe Rdn 53) errichtet. Wenn der Gesellschaftsvertrag auf einem vorgeschriebenen Formular geschlossen wird, müssen die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt werden. Nichtbeachtung der Form hat die Nichtigkeit zur Folge.

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