Pfändung möglich

Die Pfändung des Rückgewähranspruchs erfolgt gemäß §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO im Wege der Forderungspfändung. Nach Überweisung zur Einziehung kann der Pfändungsgläubiger die Übertragung an den Anspruchsinhaber verlangen und erwirbt dann damit ein Ersatzpfandrecht an der Grundschuld.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge