(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. |
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, |
2. |
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. |
(2) 1Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
|
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. |
2§ 2 Absatz 1a[2] [Bis 08.07.2021: § 2 Absatz 1 Satz 5] bleibt unberührt.
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