(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
2. |
von der mitwirkenden Behörde
2Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. 3Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. |
(3) 1Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
1. |
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt, |
2. |
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind, |
3. |
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder |
4. |
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken[2] [Bis 25.11.2019: sind die Daten zu sperren]. 3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.
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