(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1[1] [Bis 08.07.2021: § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6] genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person[2], ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

 

(2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

 

1.

die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1[3] [Bis 08.07.2021: § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6] genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

 

2.

Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie

 

3.

sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2Die Daten nach Satz 1 Nummer 1[4] [Bis 08.07.2021: Nummer 1] dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts. Anzuwenden ab 09.07.2021.

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