(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
1. |
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, |
2. |
Geburtsdatum-, -ort, |
2a. |
Geschlechtseintrag[1] [Bis 08.07.2021: Geschlecht], |
3. |
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, |
4. |
Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, |
6. |
ausgeübter Beruf, |
7. |
Arbeitgeber und dessen Anschrift, |
8. |
[Bis 08.07.2021: private und berufliche ] [2]telefonische und[3] [Bis 08.07.2021: oder] elektronische Erreichbarkeit, |
10. |
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), |
12. |
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum, |
14. |
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können, |
15. |
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, |
16. |
anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, |
16a. |
strafrechtliche Verurteilungen im Ausland, |
18. |
drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag[6] [Bis 08.07.2021: Geschlecht], Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit [7] [Vom 21.06.2017 bis 08.07.2021: telefonische oder elektronische Erreichbarkeit ] sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10, |
19. |
frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen, |
20. |
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. |
2Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. 3Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. 4Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.[8]
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. 2Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. 3Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.
(2a)[9]
(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und 17.
(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:
1. |
die Wohnsitze seit der Geburt, |
2. |
die Kinder, |
3. |
die Geschwister, |
4. |
abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, |
5. |
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, |
6. |
zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ansc... |
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