Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Rückfahrt zum Hotel. eigenwirtschaftliche Unterbrechung: Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesgutes

 

Orientierungssatz

Die Verfolgung eines Diebes nach einem Raubüberfall auf der Rückfahrt von dem Abendessen und des sich anschließenden Barbesuchs mit Kollegen während einer Dienstreise steht mangels sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der Kläger befand sich am 18.11.2016 auf einer Dienstreise in D-Stadt. Nach der Rückkehr nach Deutschland stellte er sich bei dem Durchgangsarzt PD Dr. C. vor, der darüber in seinem Durchgangsarztbericht vom 18.11.2016 berichtete. Danach sei der Kläger am selben Tag um 5:45 Uhr von Angreifern in D-Stadt überfallen worden, dabei zu Fall gekommen und auf den rechten Ellenbogen und den linken Daumen gestürzt. Als Erstdiagnose nannte PD Dr. C. eine Radiusköpfchenfraktur. Diese musste operativ versorgt werden, was am 23.11.2016 ambulant in den Kliniken des Main-Taunus-Kreises erfolgte, die darüber im Arztbrief vom 23.11.2016 berichteten. Die Beklagte leitete daraufhin ihre Ermittlungen ein. In dem Fragebogen vom 7.12.2016 teilte der Kläger mit, zum Zwecke des Besuchs der D. in D-Stadt in der Zeit vom 14.11. bis 18.11. gewesen zu sein. Zum Unfallzeitpunkt sei er von der D-Kundenveranstaltung gekommen und sei auf dem Rückweg zum Hotel gewesen. Dabei habe ein Raubüberfall stattgefunden, bei dem seine Geldbörse gestohlen worden sei. Die Unfallanzeige datierte vom 14.12.2016. In dieser wurde beschrieben, der Kläger sei nach der Veranstaltung und anschließendem Abendessen noch mit Kollegen und einigen Teilnehmern bei einer Bar am E. gewesen. Gegen fünf Uhr habe er diese verlassen zum nahegelegenen Taxistand. Auf dem Weg dorthin sei er von Fremden angesprochen worden. Beim Einsteigen in das Taxi wurde ihm der Geldbeutel entwendet. Der Kläger verfolgte den Täter und wurde von einer weiteren Person zu Fall gebracht. Daraufhin fragte die Beklagte erneut über die Arbeitgeberin an zum Unfallhergang. Dort wurde dann mitgeteilt, bei der Verfolgung des Täters sei der Kläger durch weitere Mittäter zu Fall gebracht worden. Wegen weiterer Unklarheiten wandte sich die Beklagte erneut am 15.12.2016 an die Arbeitgeberin des Klägers. Der Kläger erteilte selbst Auskunft. Das Abendessen habe gegen zwölf Uhr geendet. Eine Gruppe von Kollegen sei unmittelbar im Anschluss zu der nahegelegenen Bar gegangen. Vor Ort seien acht Kollegen des Konzerns gewesen zuzüglich seiner Person. Das Abendessen sei Bestandteil der Kongressteilnahme gewesen. Die Kosten des Barbesuches seien von seiner Kollegin und ihm übernommen worden. Durch Bescheid vom 31.1.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 1.3.2017 Widerspruch ein. Diesen begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.4.2017. Die Beklagte telefonierte mit der Arbeitgeberin des Klägers am 17.5.2017 erneut, um den Hergang zu klären. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.6.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 14.7.2017 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Ereignis am 18.11.2016 handele es sich um einen Arbeitsunfall.

Der Kläger beantragt ausdrücklich in der Klageschrift vom 13.7.2017:

Die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung des Bescheides vom 31.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2017 anzuerkennen, dass es bei dem Ereignis vom 17.11.2016 um einen Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII handelt und dem Kläger mithin eine entsprechende Rente zu zahlen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege kein Arbeitsunfall vor.

Das Gericht hat am 5.1.2018 einen Hinweis erteilt. Mit Verfügung vom 13.4.2018 hat die Kammervorsitzende zum Gerichtsbescheid angehört. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist auszulegen auf reine Feststellung des Ereignisses vom 18.11.2016 als Arbeitsunfall mit der Anerkennung der Radiusköpfchenfraktur als Gesundheitserstschaden. Die Auslegung des Antrags ist zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 123, Rn. 3a f.). Streitgegenstand ist allein die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfa...

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