Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen B 7/7a AL 10/06 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Rücknahme- und Erstattungsentscheidung.

Die erstmalig am 24.03.1998 arbeitslos gewordene Klägerin bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe ab dem 13.02.2002, bewilligt am 06.03.2002. Die Beklagte erfuhr am 16.12.2002 von Vermögen auf den Namen der Klägerin bei der C. und hörte die Klägerin dazu an. Diese legte darauf die Erklärung ihrer Mutter D. A. vom 30.01.2003 vor, wonach es sich bei den Geldanlagen in Höhe von 15.000,00 DM und 55.000,00 DM um ihr (der Mutter) Geld handele.

Die Beklagte hob durch Bescheid vom 22.04.2003 die Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit 13.02.2002 - 20.06.2002 gem. § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf, weil im vorgenannten Zeitraum wegen eines Vermögens in Höhe von 70.000,00 DM keine Arbeitslosenhilfebedürftigkeit im Sinne von §§ 190, 193 Sozialgesetzbuch (SGB) III bestanden habe. Zu Unrecht bezogene Leistungen wurden gem. §§ 50 SGB X und 335 SGB III in Höhe von insgesamt 3.104,45 Euro zurückgefordert.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, sie habe keineswegs falsche Angaben im Sinne von § 45 SGB X gemacht; denn das streiterhebliche Vermögen sei nicht das ihrige, sondern das Vermögen ihrer Mutter gewesen. Die Situation sei durchaus mit einem Treuhandverhältnis vergleichbar, in dessen Rahmen sie keineswegs über das von ihr fremdnützig verwaltete Geld hätte verfügen dürfen (Veruntreuung). Deshalb wäre sie (die Widerspruchsführerin) nie auf den Gedanken gekommen wäre, das Geld im Rahmen der Arbeitslosenhilfeantragstellung zu berücksichtigen. - Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Derjenige, der - wie die Widerspruchsführerin hier - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft setze, müsse sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gem. § 193 SGB III hieran festhalten lassen.

Dagegen hat die Klägerin am 20.12.2003 Klage erhoben, wendet sich gegen die sie belastende Verwaltungsentscheidung und bekräftigt, sie habe das streiterhebliche Vermögen für ihre Mutter wie eine Treuhänderin verwahrt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 22.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt dazu die Auffassung, das Vermögen im Rahmen einer verdeckten treuhänderischen Vermögensverwaltung sei der Klägerin objektiv zurechenbar, und die rechtsirrige Verneinung von Vermögen im Rahmen der Leistungsbeantragung sei ihr vorwerfbar, weil unter Berücksichtigung ihres Einsichtsvermögens eine Offenlegung der Bankguthaben aufgrund einfacher und nahe liegender Überlegungen hätte erfolgen müssen, um der Beklagten eine rechtliche Bewertung zu ermöglichen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht als Gerichtbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der angefochtenen Entscheidung in Ergebnis wie Begründung und sieht von Wiederholungen ab.

Ergänzende Entscheidungsgründe:

Das auf Bankkonten der Klägerin befindliche Guthaben in Höhe von 70.000,00 DM ist ihr zurechenbares und verwertbares Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfebedürftigkeit. Ein Arbeitsloser ist gem. § 193 Abs. 2 SGB III nicht bedürftig, solange die Erbringung von Arbeitslosenhilfe mit Rücksicht auf sein Vermögen nicht gerechtfertigt ist. Ob die Mutter der Klägerin an dem streiterheblichen Vermögen das behauptete Eigentum hat, kann hier ohne Beweiserhebung aus Rechtsgründen dahinstehen; denn jedenfalls ist auch fremdes Vermögen (hier: nicht verwertbares Elternvermögen) einem Arbeitslosen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung dann zurechenbar, wenn dieser es in eigenem Namen verdeckt treuhänderisch verwaltet (so im Ergebnis zuletzt LSG Baden-Württemberg vom 09.12.2004, L 5 AL 834/04; auch schon Hessisches LSG vom 09.05.2001, L 6 AL 432/00). Bezugspunkt dieser arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung ist die Inhaberschaft (Namen) des Bankkontos, auf dem sich das Vermögen befindet, und die Rechtsnatur des Bankkontos als eigenes Privatkonto ohne Offenlegung der tatsächlichen Funktion eines Treuhandkontos nach Außen, insbesondere gegenüber dem Bankinstitut. Das treuhänderische Innenverhältnis ist dann kein Vermögensverwertungshindernis. Auf weitere zivilrechtliche Dogmatik kommt es in diesem Kontext nicht an. Zur weiteren Begründung wird auf die o.g. Rechtsprechung Bezug genommen. - Vorliegend befand sich das streiterhebliche Vermögen auf Privatkonten der Klägerin bei der C. und muss deshalb von der Arbeitslosenhilfe-Bedü...

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