Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. Versorgungsvertrag. Alten- und Pflegeheim. ausgebildete Pflegekraft. Pflegeleistung. bedarfsgerechte Pflege
Orientierungssatz
1. Soweit § 71 Abs 2 SGB 11 vorschreibt, daß in der stationären Pflegeeinrichtung Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden, bedeutet dies nicht, daß die Pflegeleistungen ganz oder nur überwiegend von einer Pflegefachkraft erbracht werden müssen.
2. Auch ein kurzfristiger Ausfall einer Pflegefachkraft, unter deren Verantwortung Pflegeleistungen erbracht werden, steht dem Abschluß eines Versorgungsvertrages nicht entgegen.
3. Ein Alten- und Pflegeheim hat lediglich dafür zu sorgen, daß eine bedarfsgerechte Pflege geboten wird, dh es muß entsprechendes ausgebildetes Pflegepersonal nur bezogen auf die tatsächliche Anzahl der Heimbewohner, nicht aber im Hinblick auf die Kapazität des Heimes, beschäftigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2061107 |
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