Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Pflegegeld nach § 39 SGB 8. Erziehungsbeitrags. zweckbestimmte Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erziehungsbeitrag, der in der Pflegepauschale im Pflegegeld enthalten ist, ist kein anzurechnendes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2.

2. Aus der schleswig-holsteinischen Durchführungsverordnung zu § 39 Abs 5 SGB 8 ergeben sich keine hinreichend bestimmbaren Anteile des Erziehungsbeitrages am Gesamtpflegegeld.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern seit dem 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 16. November 2005, Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewährten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Hein bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Anrechnung eines Erziehungsbeitragsanteils, welcher im Pflegegeld für die von ihnen betreuten Pflegekinder gezahlt wird.

Der 1960 geborene Antragsteller zu 1) und die 1958 geborenen Antragstellerin zu 2) leben zusammen mit ihren Pflegekindern in einem gemeinsamen Haushalt.

Bereits im Oktober 2004 beantragen die Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie reichten die Bewilligungsbescheide des Jugendhilfeträgers für die drei Pflegekinder ein. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen ab. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin Kindergeld in Höhe von 308,- Euro sowie einen Betrag von 1084,50 Euro als Einkommen. Auf den Widerspruch vom 9. Dezember 2004 und nach Änderung der „Weisungslage” der Bundesagentur für Arbeit bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Februar 2005 monatlich 684,27 Euro seit dem 1. Januar 2005 bis zum 31.Mai 2005. Hierbei wurde als Einkommen nur noch der nicht in die Anrechnung des Pflegegeld geflossene Anteil des Kindergeldes in Höhe von 308,- Euro berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 bewilligte die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 14. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 675,51 Euro für die Monate Juni bis September sowie monatlich in Höhe von 634,03 Euro für die Monate Oktober und November 2005. Aufgrund einer Änderung der Betriebskosten wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2005 die Bewilligung vom 17. Juni 2005 geringfügig geändert.

Nach weiterer interner Erörterung der Rechtslage hob die Antragsgegnerin am 7. September 2005 den Bescheid vom 14. Juli 2005 auf und bewilligte Leistungen in Höhe von monatlich 148,15 Euro für die Monate Oktober und November. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 zurück. Die Antragsteller haben hiergegen Klage zum Aktenzeichen S 9 AS 959/05 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 16. November 2005 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen in Höhe von 88,48 Euro monatlich für den Zeitraum von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006. Als einzusetzendes Einkommen berücksichtigte die Antragsgegnerin 807,31 Euro. Hiergegen haben die Antragsteller am 23. November 2005 Widerspruch eingelegt. Über diesen hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.

Die Antragsteller haben am 24. November 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie tragen vor, der Erziehungsbeitrag sei nicht als Einkommen zu werten. Mit dem Erziehungsbeitrag würden auch materielle Aufwendungen für die Kinder bestritten, wie z.B. Nachhilfeunterricht, Kauf von Instrumenten, Sportgeräten, Besuch für kulturelle Einrichtungen usw. Im Ergebnis bliebe kein Betrag für die Pflegeeltern übrig. Es gäbe keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Handhabung der Pflegegeldanteile. Eine erwerbsmäßige Pflege liege nicht vor, sie werde von der Rechtsprechung bei sechs Kindern angenommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für die Pflegekinder gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie bezieht sich auf ihren Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie das Verfahren zum Aktenzeichen S 9 AS 959/05 beigezogen. Wegen der werteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Gericht hat das Aktivrubrum ...

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