Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2. Fortzahlung. Folgezeiträume. Antrag. Anspruchsvoraussetzung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. verspäteter Fortzahlungsantrag auf Leistungen nach dem SGB 2. Leistungsanspruch wegen Fortwirkung des ursprünglichen Antrags

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB 2 verliert durch eine befristete Bewilligung von Leistungen nicht seine Wirksamkeit, d. h. er wirkt grundsätzlich über das Ende des Befristungszeitraumes hinaus.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2007 verurteilt, den Klägern zu Ziffer 1 bis Ziffer 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007 zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2007 bis 20.03.2007.

Die am ... geborene Klägerin zu Ziffer 1) lebt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu Ziffer 2), - beide tunesische Staatsangehörige - und den gemeinsamen Kindern..., ... und... (den Klägern zu Ziffer 3-5) in einem Haushalt. Am 29.09.2006 beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Der Ehemann der Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine bis zum 30.11.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 570,30 € monatlich. Nach Aktenlage stellte er einen Antrag auf Weiterbewilligung der Rente ab 01.12.2006 (Vermerk vom 03.01.2007, Bl. 118 der Verwaltungsakten). Dieser Antrag wurde vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 01.11.2007 abgelehnt.

Nach Vorlage von Unterlagen, insbesondere zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, bewilligte die Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu Ziffer 1) mit an den Kläger zu Ziffer 2) gerichtetem Bescheid vom 03.01.20070 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 329,68 € für Oktober 2006, 692,08 € für November 2006 und 1.264,09 € für Dezember 2006, wobei die unterschiedliche Höhe der Leistungen auf dem von den Klägern bezogenen Einkommen beruhte. Im Bescheid wurde ausgeführt: “Wir bitten Sie, rechtzeitig vor Ablauf ihres Bewilligungszeitraumes einen Fortzahlungsantrag zu stellen und dazu aktuelle Belege (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise etc.) einzureichen.„

Mit Schreiben der Beklagten vom 03.01.2007 wurde der Kläger zu Ziffer 2) aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis spätestens 20.01.2007 näher bezeichnete Unterlagen (über die Höhe der Beteiligung der ... Kontoauszug über Abrechnung, Rückkaufswert der ... Lebensversicherung) vorzulegen.

Nach einem Vermerk in den Verwaltungsakten der Beklagten vom 07.03.2007 sind für den Kläger zu Ziffer 2) zwei Kundennummern von der Beklagten vergeben worden. Die Nr. 664 A 127157 habe seit dem Jahr 2001 bestanden; in den Daten sei hierunter eine Ablehnung im Jahr 2005 vermerkt und unter dieser Nummer beziehe der Kläger zu Ziffer 2) Arbeitslosengeld (Alg). Die Nr. 664 DO 62059 sei versehentlich angelegt worden, über diese Nummer seien keine Vermerke und auch kein Werdegang vorhanden; seit 2006 beziehe der Kläger zu Ziffer 2) über diese Nummer sein Alg II.

Nach dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ..., vom 13.02.2007 erhält der Kläger zu Ziffer 2) seit dem Anspruchsbeginn 05.02.2007 bis (längstens) 06.02.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 25,94 €.

Am 21.03.2003 ging bei der Beklagten der von der Klägerin zu Ziffer 1) ausgefüllte Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein. Beigefügt waren Kopien von Kontoauszügen.

Mit Zwischenmitteilungen bzw. Schreiben vom 26.03., 03.04. und 16.04.2007 wurden die Klägerin zu Ziffer 1) und der Kläger zu Ziffer 2) zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen für die Entscheidung über ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gebeten sowie um Mitteilung, wie sie ihren Lebensunterhalt vom 01.02. bis 21.03.2007 bestritten hätten.

Mit Bescheid vom 30.04.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu Ziffer 1) sowie den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern zu Ziffer 2) bis 5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 21.03.2007 bis 30.09.2007 in Höhe von 188,84 € für den Monat März 2007 und 515,08 € für die Monate April bis September 2007.

Am 24.05.2007 erhob die Klägerin zu Ziffer 1) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten hiergegen Widerspruch. Sie trug vor, ihr fehle das Geld vom Februar (2007), das sie dringend zum Leben benötige. Sie habe gedacht, dass das Geld automatisch komme und nicht gewusst, dass sie einen Fortzahlungsantrag hätte stellen müssen.

Mit Widerspruchsbeschei...

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