Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit einer GmbH-Geschäftsführerin

 

Orientierungssatz

1. Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die als Niederlassungsleiterin einer Steuerberatungs-GmbH tätig ist, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie eine sogenannte Sperrminorität aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile inne hat.

2. Die Beurteilung, ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen (hier: selbstständige Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer Steuerberatungs-GmbH).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen B 12 KR 31/06 R)

LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen L 24 KR 6/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 01.04.1992 der Versicherungspflicht unterliegt.

Die Klägerin ist ... 19... geboren. Am 28.12.1994 beantragte sie bei der Beigeladenen zu 1. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Daraufhin wurde eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Klägerin als Gesellschafter/Geschäftsführer der X. und Partner GmbH für die Zeit ab 01.04.1992 geprüft. Sie gab an, dass sie 15 % der Gesellschaftsanteile habe, Geschäftsführerin sei, keinem Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit unterliege und ihre Tätigkeit frei gestalten könne. Am 10.05.1995 ging der Fragebogen bei der Beklagten ein. Hier gab sie an, dass es sich um eine atypisch stille Gesellschaft handele. Sie sei von dem Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB befreit. Sie verfüge über eine Sperrminorität von 91 %. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege vor, im Rahmen dessen sei sie zur Mitarbeit verpflichtet. Normal sei eine 40 Stunden Woche. Sie sei als Leiterin der Niederlassung P eingesetzt. Bis zu einem Betrag von 4.500,00 DM könne sie Personaleinstellungen vornehmen. Der Erholungsurlaub betrage 25 Tage. Dafür sei keine Genehmigung notwendig. Ihre Abberufung sei nicht jederzeit möglich, die Kündigungsfrist betrage 9 Monate. Ihr monatliches Gehalt betrage 6.000,00 DM. Bei Arbeitsunfähigkeit erhalte sie für 6 Wochen Lohnfortzahlung. Sie entrichtet keine Einkommenssteuer, sondern Gewerbesteuer. Entsprechend ihrer Anteile sei sie an der Gewinnverteilung beteiligt. Dazu legte sie ihren schriftlichen Arbeitsvertrag sowie die Vereinbarung vom 04.01.1995 und den Gesellschaftsvertrag vom 05.03.1992 vor.

Mit Bescheid vom 16.06.1995 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als stiller Gesellschafter abhängig beschäftigt sei, da sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sei. Eine andere Beurteilung wäre möglich, wenn der stille Gesellschafter zur Hälfte am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe zwar nur 15 % der Gesellschaftsanteile, verfüge damit jedoch aufgrund der Stimmenmehrheit über eine Sperrminorität. Sie sei sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Sie sei daher im Ergebnis Mitunternehmerin. Die Beklagte wandte sich daraufhin an die Beigeladenen zu 1. und 2. Die Beigeladene zu 1. teilte mit, dass sie nach den vorliegenden Angaben von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ausgehe. Die Beigeladene zu 2. äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 19.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie versicherungspflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei atypische stille Gesellschafterin an der Gesellschaft in P. Damit habe sie am gesamten Gesellschaftsvermögen Beteiligung. Aufgrund der Mehrheit von 91 % habe sie Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Die Geschicke der Niederlassung P, an der sie stille Gesellschafterin sei, würde allein in ihren Händen liegen. Die Leistungen würden durch sie allein erbracht werden. Sie beziehe kein festes Gehalt. Bei den monatlichen Zahlungen handele es sich um Vorabentnahmen. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages sei ein Verrechnungskonto eingerichtet. Am Ende des Jahres werde der Gewinn der Niederlassung P ermittelt und in Abhängigkeit von ihrer Beteiligung in Höhe von 15 v. H. werde dann nachträglich ermittelt, ob die Vorabentnahmen berechtigt gewesen seien. Würden sie höher liegen am Ende des Jahres, würde ein Minus auf dem Verrechnungskonto erscheinen und sie müsste dieses mit den fortfolgenden Monaten ausgleichen. Steuerrechtlich werde sie als Mitunternehmerin geführt und führe Gewerbesteuer gemäß § 15 Einkommenssteuergesetz ab. Es herrsche ein gleichberechtigtes Nebeneinander mit den anderen Gesellschaftern. Es sei das Gesamtbild des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte bleibe bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei. Eine stille Gesellschaft sei gemäß § 335 HGB ein Schuldverhältnis und nicht eine Rechtserwerbs- und Verpflichtungsgemeinschaft.

Mit ihrer am 05.02.1997 vo...

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