Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. freie Verpflegung bei Aufenthalt in Rehabilitationsklinik. keine Kürzung der Regelleistung. keine Einkommensberücksichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die während eines stationären Aufenthaltes gewährte Vollverpflegung kann weder bedarfsmindernd noch als Einkommen berücksichtigt werden.

 

Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 wird abgeändert.

2.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

3.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

4.Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen eines vollstationären Aufenthaltes in einer Reha-Klinik.

Der Kläger erhält seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 01. November 2006 bis 30. April 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 693,00 EUR. Enthalten waren darin u.a. die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,30 EUR.

Die Deutsche Rentenversicherung G. bewilligte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Reha-Aufenthalt dauerte vom 19. Dezember 2006 bis zum 06. Februar 2007. Eine Zuzahlung leistete der Kläger nicht. Am Anreisetag nahm er in der Reha-Einrichtung das Mittag- und Abendessen sowie am Abreisetag das Frühstück ein.

Am 09. November 2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 und berücksichtigte neben weiteren Änderungen ein monatliches Einkommen von 200,30 EUR als Sachbezug. Am 04. und 18. Dezember 2006 sowie am 12. und 15. Februar 2007 ergingen weitere Änderungsbescheide.

Gegen die Bescheide vom 09. November 2006 und 04. Dezember 2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Der Beklagte half den Widersprüchen teilweise ab und berücksichtigte ein monatliches Einkommen in Höhe von 126,96 EUR als Sachbezug während des Reha-Aufenthaltes. Die Anrechnung erfolgte ab dem achten Tag des Aufenthaltes. Im Übrigen wies er die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 unter Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts H. vom 29. August 2006 (S 16 AS 522/05) zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Er ist der Auffassung, dass bezüglich der Anrechnung der Vollverpflegung in der stationären Einrichtung als Sachbezug auf den Leistungsanspruch keine Rechtsgrundlage bestehe. Hilfsweise trägt er vor, dass im Hinblick auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2007 (L 13 AS 14/06 ER) eine Anrechnung höchstens in Höhe von 120,75 EUR monatlich zulässig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Anrechnung eines Einkommens von nur 120,75 EUR aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte diesen Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Klage ist zulässig. Die während des Vorverfahrens erlassenen Änderungsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2006, 12. und 15. Februar 2007 sind nach § 86 SGG Gegenstand des ...

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