Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. behauptete Rechtswidrigkeit. keine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung. kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus Bereicherungsrecht gem §§ 812ff BGB. kein Arbeitsentgeltanspruch

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wegen rechtsgrundlos geleisteter Arbeit oder ein Arbeitsentgeltanspruch besteht nicht, wenn der Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2 aF) zuvor eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein verpflichtet an geförderter Beschäftigung teilzunehmen und die - trotz behaupteter Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" - nicht nichtig ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen B 14 AS 101/10 R)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung des ortsüblichen Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.

Der Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 18. Juli 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen in Höhe von 702,28 € monatlich, von denen 347,- € auf die Regelleistung und 355,28 € auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Wegen der Änderung des Heizkostenabschlags bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2008 für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2008 nur noch den Betrag von 657,- € monatlich. Dieser Betrag setzte sich aus der (unveränderten) Regelleistung in Höhe von 347,- € und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr nur noch 310,- € monatlich zusammen.

Die Beteiligten schlossen unter dem 28. November 2007 eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Kläger unter anderem dazu verpflichtete, bei einem Angebot durch das Job-Center an einer geförderten Beschäftigung oder einem Bewerbungstraining teilzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung war mit einer umfassenden Rechtsfolgenbelehrung versehen. Der Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Januar 2008 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung e.V. (im Folgenden: GAQ) an. Der Kläger stellte sich dort am 7. Januar 2008 vor und unterzeichnete eine Vereinbarung mit der GAQ, in der er sich zur Teilnahme an der Maßnahme Aktion "Saubere Stadt" verpflichtete. Ihm oblag das Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet. Die Arbeitsgelegenheit wurde für die Zeit vom 8. Januar bis zum 31. Dezember 2008 angeboten. Als Mehraufwandsentschädigung wurde der Betrag von 1,50 € pro Stunde gezahlt. Bereits am 8. Januar 2008 nahm der Kläger seine Tätigkeit dort auf. Nachdem er mit Schreiben vom 1. April 2008 durch den Maßnahmeträger abgemahnt worden war, blieb der Kläger nach dem 2. April 2008 der Maßnahme fern und teilte dem Beklagten am 7. April 2008 mit, dass er die Arbeit niederlege. Daraufhin kündigte ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9. April 2008.

Nachdem er den Kläger angehört hatte, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2008 die Grundsicherungsleistungen des Klägers für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2008 um 30 % der Regelleistung ab. Dagegen hat der Kläger am 21. Juli 2008 Widerspruch eingelegt, da der Erlass eines Sanktionsbescheides nach Ablauf von drei Monaten grundsätzlich rechtswidrig sei. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 zurückgewiesen.

Am 29. Juli 2008 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die angebotene Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei. Überdies habe ihm für die Zeit, in der er an der Arbeitsgelegenheit teilgenommen habe (8. Januar bis 2. April 2008), der branchenübliche Lohn nebst Verzugszinsen zugestanden, den er mit dieser Klage geltend mache. Im laufenden Klageverfahren hat der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17. Juli 2008 aufgehoben.

Auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis vom 27. November 2008 beantragte der Kläger nunmehr beim Beklagten ausdrücklich die Erstattung des branchenüblichen Lohns für die wahrgenommene Arbeitsgelegenheit, deren Wert er zwischenzeitlich auf 3.177,- € zuzüglich Zinsen beziffert hat. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2009 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 22. Januar 2009 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 3. März 2009 Klage erhoben (S 45 AS 483/09). Das Verfahren ist am 14. April 2009 mit dem bereits laufenden Verfahren unter Beibehaltung des dortigen Aktenzeichens S 45 AS 1464/08 verbunden worden.

Mit dem nunmehr a...

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