Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Neubemessung der Regelbedarfe ab 1.1.2011. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe gem §§ 20 ff SGB 2 in der rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (juris: RBEG/SGB2/SGB12ÄndG) vom 24.3.2011 bestehen keine Bedenken.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)

BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)

BSG (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen B 4 AS 12/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger - zwei Erwachsene und ein 2009 geborenes Kind - bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und macht im vorliegenden Verfahren weitere Grundsicherungsleistungen, hier für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011, geltend.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit (Änderungs)Bescheid vom 12.05.2011 Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 1182,00 €, so monatliche Regelleistungen für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 328.00 €, für den Kläger zu 3) unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 31,00 € sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 535,00 € kopfanteilig abzüglich der aus der Regelleistung zu zahlenden Stromkosten in Höhe von 40,00 €, die in der zum 01.05.2011 bezogenen Wohnung insoweit als Mietkosten gesondert ausgewiesen wurden.

Gegen den Kläger zu 1) erging sodann zunächst am 31.05.2011 ein Absenkungsbescheid unter Änderung des vorstehenden Leistungsbescheides, wonach im Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2011 monatlich jeweils 98,40 € abgesenkt wurden. Diese Sanktion wurde mit Bescheid vom 29.06.2011 auf den Widerspruch des Klägers hin aufgehoben.

Gegen den Leistungsbescheid vom 12.05.2011 wurde am 27.05.2011 wegen der nicht nachvollziehbaren Höhe der tatsächlichen Auszahlung der Grundsicherungsleistungen Widerspruch eingelegt. Die von den Klägern abzutragenden Darlehensgewährungen wurden daraufhin mit Schreiben vom 01.06.2011 dargelegt.

Weitere Änderungsbescheide sind weder im Leistungs- noch im Widerspruchsverfahren ergangen.

Mit Bescheid vom 24.06.2011 wurde der Widerspruch der Kläger gegen den Leistungsbescheid vom 12.05.2011 sodann als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 05.07.2011 Klage erhoben.

Das Klageverfahren wird wegen der gerügten Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen des Grundsicherungsrechts im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in den Schriftsätzen vom 11.10. und 30.11.2011 geführt.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2011 zu verurteilen, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anerkennung höherer Regelbedarfe für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2011 zu bewilligen sowie

2. hilfsweise den Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die §§ 20 Abs. 2 S. 1, 23 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II sowie § 8 Abs. 1 Nr. und 5 RBEG in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarf unter Änderung des Zweiten und Zwölften Buches SGB vom 26.10.2010 bis 25.02.2011 verfassungswidrig sind.

Zudem beantragen sie,

die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Der Beklagte erklärt schriftlich,

er stimme der Zulassung der Sprungrevision im vorliegenden Verfahren zu.

Im Übrigen beantragt er,

die Klage abzuweisen

und trat der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz entgegen und sieht insbesondere bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen einen weitergehenden Leistungsanspruch der Kläger nicht begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Leistungsakten des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 12.05.2011 für den Leistungszeitraum Mai bis Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten gemäß § 54 SGG.

Zur Begründung der Entscheidung verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Leistungsbescheides vom 12.05.2011 (Feststellung gemäß § 136 Abs. 3 SGG). Der Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Leistungsakten nach Erlass des hier streitigen Bescheides vom 12. Mai 2011 keine weiteren den hier streitigen Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011 betreffenden Bescheid erlassen. Streitgegenständlich sind damit tatsächlich nur der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vo...

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