Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Halbwaisenrente. Berufsausbildung. Wiederholungsprüfung gem § 18b JAG NW. - Fortbestehen der Studenteneigenschaft. formelle Prüfungsvoraussetzungen. keine Immatrikulation. nach außen dokumentierter Wiederholungswille

 

Orientierungssatz

Die Zeit nach dem Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung, in der eine Wiederholung von Notenverbesserung betrieben wird, ist als Erststudium und damit als Ausbildungszeit iS von § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 7 zu berücksichtigen (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R = Die Beiträge Beilage 2004, 326). Entscheidend für die Annahme des Fortbestehens der Studenteneigenschaft im Falle einer Wiederholungsprüfung ist das Vorliegen der formalen Voraussetzungen und der tatsächliche - nach außen dokumentierte - Wiederholungswille des Prüflings.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 verurteilt, der Klägerin Halbwaisenrente zu gewähren für die Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2002. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Weitergewährung von Halbwaisenrente.

Die 1976 geborene Klägerin ist die Tochter des 1979 bei einem Wegeunfall ums Leben gekommenen Versicherten. Sie bezog von der Beklagten Halbwaisenrente. Im Wintersemester 1996/97 nahm die Klägerin das Studium der Rechtswissenschaft auf. Am 21.03.2001 bestand sie das Erste Staatsexamen. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht beabsichtigt, da das Studium erst mit Ablegen des Zweiten Staatsexamens beendet werden könne (Volljurist). Notwendig sei noch ein Referendariat. Die Bewerbungen würden geschrieben. Voraussichtlich bedürfe es einer mehrmonatigen Wartezeit. Sie bemühe sich um eine sinnvolle, berufsorientierte Nutzung dieser Zeit. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, vorsorglich die Rentenzahlung ab 01.05.2001 eingestellt zu haben, um zu prüfen, ob die Zeit nach dem Ablegen des Ersten Staatsexamens bis zum Zweiten Staatsexamen noch eine Schul-/Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstelle. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass es sich bei dem Ablegen des Ersten Staatsexamens um einen sogenannten Freiversuch gehandelt habe gemäß § 18 a JAG. Sie beabsichtige, eventuell die Prüfung zu wiederholen. Die BfA Berlin habe ihr mitgeteilt, ein Rentenanspruch bestehe weiter, sobald eine ordentliche Immatrikulation vorliege und die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 28.05.2001 bestätigte der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm, dass sich die Klägerin am 25.05.2001 zum Verbesserungsversuch der Ersten juristischen Staatsprüfung angemeldet habe. Die Zulassungsvoraussetzungen seien erfüllt. Voraussichtlich würde zu den Klausurarbeiten im September 2001 geladen werden. Das Prüfungsverfahren werde bei zügigen und ununterbrochenem Verlauf voraussichtlich im Februar/März 2002 abgeschlossen sein. Die Klägerin legte ferner eine Immatrikulationsbescheinigung für die Zeit vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 bei. Mit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Waisenrente ab mit der Begründung, die Studienzeit ab 01.04.2001 bis zur Wiederholung des Ersten juristischen Staatsexamens stelle nach geltender Rechtsprechung keine Berufsausbildung im Sinne von § 67 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VII dar. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sich immer noch in Berufsausbildung zu befinden, auch die Zeit der Wiederholung des Ersten Staatsexamens rechne zur Berufsausbildung. Der sogenannte Freiversuch sei in der Juristenausbildung eingeführt worden, um die Studienzeiten zu verkürzen und die Universitäten zu entlasten. Der Student, der nach relativ kurzer Studienzeit davon Gebrauch mache, solle dadurch jedoch keinen Nachteil haben. Bestehe er die Prüfung nicht, so gelte diese als nicht unternommen. Wer den Freiversuch bestanden habe, könne zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung einmal wiederholen. Die Berufsaussichten eines Juristen hängen maßgebend von der Gesamtnote im Ersten und Zweiten Staatsexamen ab. Eine Chance, in den Staatsdienst übernommen zu werden nur habe, wer eine Gesamtnote von mindestens voll befriedigend habe. Darum habe sie sich entschlossen, von der Möglichkeit des § 18 b JAG NW Gebrauch zu machen. Hätte sie sich nicht zum Freiversuch gemeldet, so wäre sie auch weiterhin im Studium und die Rente wäre unzweifelhaft weiterzuzahlen. Sie dürfe durch die Regelungen der §§ 18 a und 18 b JAG NW nicht schlechter gestellt werden. Sie sei auf die Rente dringend angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen.

Im Klageverfahren vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen die Auffassung, auch weiterhin Anspruch auf H...

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