Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Asylbewerberleistung. Beschränkung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr. analoge Anwendung des § 116a SGB 12

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 116a SGB 12 ist auf das Asylbewerberleistungsrecht zu übertragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen B 7 AY 6/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.08.2011 bei der Beklagten, ihm Leistungen entsprechend dem SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Höhe der vollen Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, und zwar rückwirkend für die Dauer der letzten vier Jahre vor Antragstellung, beginnend mit dem 01.01.2007 bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug des AsylbLG unter entsprechender Abänderung zwischenzeitlich etwaig bestandskräftig gewordener Bescheide sowie unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie etwaig gewährter Einmalzahlungen und entsprechend der Maßgabe des § 44 SGB X. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm durch Bescheid vom 07.07.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2009 bereits eine Nachzahlung in Höhe 673,92 EUR gewährt. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren sei durch Klagerücknahme beendet worden. Er stelle nunmehr erneut einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16.09.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei die Frist für die Nachzahlung von Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X von 4 Jahren auf 1 Jahr begrenzt worden. Diese Frist sei analog auch auf das AsylbLG zu übertragen, zumal es sich hier um eine Nachzahlung entsprechend dem SGB XII handele. Nachzahlungen seien damit nur noch für die Zeit ab dem 01.01.2010 möglich. Die Leistungen an den Kläger seien bereits zum 30.06.2009 eingestellt worden. Eine Nachzahlung für die Zeit bis zum 30.06.2009 sei nicht mehr möglich.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Gem. § 9 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X seien rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für bis zu vier Jahren rückwirkend nachzuzahlen. Die Verkürzung der Frist im SGB XII und im SGB II auf ein Jahr für Überprüfungsanträge, die seit dem 01.04.2011 gestellt worden seien, gelte nicht im AsylbLG. Es bestehe zwar eine sachwidrige Ungleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen von Normadressaten. Mangels Regelungslücke seien aber die Analogievoraussetzungen nicht gegeben. Eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Analogie würde deshalb die Wortlautgrenze sprengen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

Der Kläger hat am 04.10.2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er die Gründe seines Widerspruchs.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 16.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 Analog-Leistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anrechnung der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und unter entsprechender Abänderung der früheren Verwaltungsakte für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009 nach dem AsylbLG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Nachzahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG. Denn der Überprüfung des hier streitbefangenen Zeitraums im Wege des § 44 SGB X steht schon die Regelung des § 116 a SGB XII entgegen.

Gem. § 116 a SGB XII gilt für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs. 4 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Diese Vorschrift ist auf Überprüfungsanträge anzuwenden, die ab dem 01.04.2011 gestellt wurden (vgl. § 136 SGB XII).

Eine dem § 116 a SGB XII entsprechende Regelung findet sich im AsylbLG selbst nicht. Die Regelung des § 116 a SGB XII ist allerdings nach Auffassung der Kammer auf das Asylbewerberleistungsrecht zu übertragen.

Einer Anwendun...

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