Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen B 4 AS 29/07 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für März bis Mai 2005 für mehr als 424,19 Euro aufgehoben wurde und der entsprechende Betrag erstattet verlangt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/20 zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Klägerin wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II - ALG II) ab 01.03.2005, die Erstattung für März bis Juni 2005 und sie wenden sich gegen die Ablehnung der Leistung ab Juli 2005.

Der Beklagte hatte ihnen für Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 541,32 Euro bewilligt. Er war von einem Bedarf von 1094,65 Euro ausgegangen und rechnete von dem Einkommen der Klägerin 553,33 Euro an.

Am 18.03.2005 erhielten sie 5090,35 Euro als Steuererstattung für das Jahr 2004 auf ihr Konto vom Finanzamt überwiesen. Der Kläger gab an, dass er davon 4000 Euro abgehoben habe, um private Schulden bei seiner Schwester abzuzahlen. Sie habe ihm nach einem Unfall vor zwei Jahren diesen Betrag geliehen, damit er sich ein neues Auto kaufen konnte. Vom Restbetrag habe er sein Konto ausgeglichen.

Durch Bescheid vom 29.03.2005 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistung mit Wirkung zum 01.03.2005 auf. Er berief sich auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Die zuviel erbrachte Leistung in Höhe von 1082,64 Euro forderte er zurück. Aufgrund der Steuererstattung sei es offensichtlich, dass sie den Lebensunterhalt bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes selbst sicherstellen konnten. Durch Bescheid vom 22.07.2005 lehnte der Beklagte die Leistung ab Juli 2005 ab. Aufgrund der gezahlten Steuererstattung sei es ihm möglich, den Bedarf zumindest in den nächsten 786 Tagen aus eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen.

Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Es wurde wiederum vorgetragen, dass das Geld dem Kläger und der Klägerin nicht zur Verfügung stand, da damit Schulden beglichen worden seien. Im übrigen würde die Leistungsbewilligung zur Befreiung von vielen Zahlungsverpflichtungen führen, wie zur Zahlung der Rundfunkgebühren, Zahlung der Hundesteuer, der Praxisgebühr und der Arzneimittelzuzahlungen. Auch wäre eine Reduzierung der Telefongrundgebühren damit verbunden. Es ist eine Bestätigung von I. L. vom 19.03.2005 übersandt worden, worin diese bestätigt, dass sie am 19.03.2005 vom Kläger 4000 Euro als Rückzahlung für ein Darlehen erhalten habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Steuererstattung Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine einmalige Einnahme. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der ALG II - Verordnung seien einmalige Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine solche einmalige Einnahme. Nach der sogenannten Zuflusstheorie seien Einkommen alle Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen, die jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, was sein Geld oder seine Geldwertmittel vermehrt. Demnach sei die Steuererstattung als Zufluss in der Bedarfszeit des Monats März 2005 Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Der Umfang der vom Einkommen absetzbaren Kosten und Ausgaben sei in der abschließenden Aufzählung in § 11 Abs. 2 SGB II i. V. mit den in § 3 der ALG II - Verordnung bestimmten Pauschbeträgen und Absetzungsbeträgen normiert. Andere als die in diesen Bestimmungen ausdrücklich geregelten Abzüge seien wegen des ausschließlichen Charakters der Norm nicht zulässig. Insbesondere seien Ausgaben, die zur Begleichung von Schulden erfolgen, nicht absetzbar. Es widerspreche dem Gedanken einer steuerfinanzierten Sozialleistung, wenn ein zur Verfügung stehendes Einkommen zur Schuldentilgung verwandt werde und hierdurch die Allgemeinheit verpflichtet wäre, laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Da die Steuererstattung nach Bewilligung der Leistung gezahlt worden sei, handele es sich um eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Steuererstattung lediglich in dem Monat der Zahlung als Einkommen angesehen werden könne, in den Monaten danach sei es als Vermögen zu bewerten...

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